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BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Handelt es sich um eine zusammengefasste Veräußererseite und damit um ein einheitliches Vertragswerk, wenn der mit dem Grundstücksverkäufer nicht verbundene Bauunternehmer lediglich seine Zustimmung zur Einbeziehung eines weiteren Auftraggebers in den bereits ausgehandelten Bauvertrag erteilt? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. II R 19/22).

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