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Im Reisekostenrecht beträgt die „geringe Entfernung“ höchstens zwei Kilometer

Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, beträgt höchstens zwei Kilometer und ist nach der Straßenentfernung zu bemessen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 9.24).

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