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Kein Anspruch auf Umbettung einer Urne nach Umzug

Das VG Gießen hat die Klage einer Klägerin abgewiesen, welche die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes begehrte. Das Erfordernis eines besonderen Grundes für die Umbettung einer Urne liege nicht vor wegen eines Wohnsitzwechsels der Totenfürsorgeberechtigten (Az. 8 K 165/25).

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