Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist in der Regel das vom Leistungsempfänger gezahlte Entgelt. Ist das Entgelt niedriger als die bei Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben, bilden z. B. bei Leistungen einer Körperschaft (z. B. eines Vereins) an ihre Gesellschafter/Mitglieder die Ausgaben die Bemessungsgrundlage (sog. Mindestbemessungsgrundlage). Entspricht das vereinbarte Entgelt allerdings dem marktüblichen Entgelt, kommt die Mindestbemessungsgrundlage auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Entgelt die Selbstkosten nicht deckt. Die Mindestbemessungsgrundlage kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch nicht zur Anwendung, wenn das Entgelt zwar niedriger ist als das marktübliche, der Unternehmer seine Leistungen aber in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert. Dann besteht nicht die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung, der die Mindestbemessungsgrundlage vorbeugen will.
Bei der Frage, ob die Ausgaben höher sind als das vereinbarte Entgelt, ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz anders als in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitjahr nur noch die Ausgaben einbezieht, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dies ändert allerdings nichts an der Bedeutung der Entscheidung auch für die aktuelle Gesetzeslage in Bezug auf die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nur in den Fällen, in denen die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung besteht.