Für den späteren Insolvenzschuldner ergaben sich aus seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die letzten beiden Monate vor Insolvenzeröffnung Überzahlungen. Das Finanzamt zahlte die Beträge nicht aus, sondern verrechnete sie mit seinen im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen. Der Insolvenzverwalter hat die Aufrechnung als rechtswidrig angesehen und angefochten.
Der Bundesfinanzhof folgte entgegen seiner früher vertretenen Meinung jetzt der Auffassung des Insolvenzverwalters. Der Vorsteuervergütungsanspruch des späteren Insolvenzschuldners ist durch die finanzamtsseitig erklärte Aufrechnung nicht erloschen. Forderungen des Insolvenzschuldners aus einer Zeit von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung dürfen nicht dazu genutzt werden, sie mit späteren Insolvenzforderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung war unzulässig, sie ist deshalb rechtswidrig. Das Finanzamt würde durch die Möglichkeit der Aufrechnung eine vollständige Befriedigung für seine verrechneten Forderungen erhalten. Die übrigen Gläubiger des Schuldners würden benachteiligt.
Die jetzt geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entspricht auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs.