Ein Komplementär, der bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war und auch für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich haftete, erhielt für die Übernahme der Haftung eine weitere Festvergütung, die er als umsatzsteuerfrei behandelte. Dem Fonds kam dies zugute, weil er nicht vorsteuerabzugsberechtigt war.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die sogenannten Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, nicht umsatzsteuerfrei sind. Die Vergütungen für Geschäftsführung, Vertretung und Haftung seien als solche für eine einheitliche Leistung anzusehen.
Anmerkung: Das Urteil betrifft nicht nur Immobilienfonds, sondern auch als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierte Fonds, die gewinnunabhängige Vergütungen zahlen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.