Umsatzsteuerrechtliche Leistungserbringung durch Strohmann

Tritt jemand im Rechtsverkehr als Strohmann im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der nicht selbst in Erscheinung treten will, wird zivilrechtlich grundsätzlich nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Ein vorgeschobenes Strohmanngeschäft ist aber unbeachtlich, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, wenn also Strohmann und Leistungsempfänger davon ausgehen, dass das Geschäft gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann wirken soll.

Ein Vater und seine Tochter hatten mit Branntweinen und Obsterzeugnissen gehandelt, ohne dies gewerberechtlich und steuerrechtlich anzumelden. Über die Umsätze hatte die Tochter Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Das Finanzamt sah aber den Vater als Unternehmer an, weil er erklärt hatte, dass die Geschäfte von ihm als Patron veranlasst und unter seiner Ägide ausgeführt wurden. Die Geldverwaltung habe die Tochter in seinem Auftrag erledigt. Seine Tochter sei als Strohmann eingesetzt worden.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich aus den Verträgen. Leistender ist regelmäßig, wer die Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist. Leistender kann auch ein Strohmann sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.

Rechnungsausstellerin war die Tochter und in ihrem Namen wurde nach außen hin gehandelt. War aber den jeweiligen Geschäftspartnern erkennbar, dass nicht die Tochter, sondern der Vater aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet werden sollte, wäre der Vater Unternehmer. Das muss das Finanzgericht nun noch feststellen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)